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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PolitConsult -Unternehmensberatung, Politikberatung,
Dr. Jens Maceiczyk, München |
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§ 1 Geltungsbereich (1)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der
der PolitConsult® Unternehmensberatung,
Politikberatung, Dr. Jens Maceiczyk, München – nachfolgend
PolitConsult® oder Berater
genannt – und ihren Auftraggebern für alle Aufträge
über Beratungsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen,
soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
(2) Diese Auftragsbedingungen haben, sofern schriftlich nicht anders
vereinbart, Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers. |
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§ 2 Vertragsgegenstand (1)
Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur
dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich
erteilt und von PolitConsult®
schriftlich bestätigt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt
zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig
abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung
geschlossen werden.
(2) Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise,
Dauer, und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in
den Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt.
(3) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit,
nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen
Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob und wann
die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll
der Berater zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen,
ist dies gesondert zu vereinbaren.
(4) PolitConsult® darf sich
zur Auftragsausführung auch freier Mitarbeiter und Subunternehmer
bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet
bleibt. Dabei entscheidet PolitConsult®
nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt. |
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§ 3 Leistungsänderungen
(1) Nachträgliche Änderungen,
Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise
oder der Dauer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
(2) Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand
werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider
Seiten unterzeichnet sind. |
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§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
(1) PolitConsult®
ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Angestellten,
freien Mitarbeitern oder Subunternehmen eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers
darf PolitConsult® Informationen,
sofern nicht anonymisiert, weder an Dritte weitergeben noch für
sich selbst verwerten. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine
gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(2) Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages
die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten
zu lassen. |
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§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
/ Vollständigkeitserklärung (1)
Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass dem Berater auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung
und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Beraters bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften
zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen
zu schaffen. Dies betrifft u.a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume
für Mitarbeiter der PolitConsult®
einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf
ausreichend zur Verfügung zu stellt.
(3) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und
dem Berater bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte
und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten
– umfassend informiert wird. Der Auftraggeber benennt eine
Kontaktperson, die den Mitarbeitern der PolitConsult®
während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht
und die ermächtigt ist, die im Rahmen der Fortführung
des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. |
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§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen
(1) Die Honorarhöhe richtet
sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des
Auftraggebers mit dem Berater
(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung
auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen durch den Auftraggeber. Das
Entgelt für Dienste des Beraters wird nach den für die
Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis
schriftlich vereinbart.
(3) Ein nach Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes
Honorar ist stets ausgeschlossen, wenn dies nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Berater kann die Fertigstellung seiner Leistung von der
vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen.
Eine Beanstandung der Arbeiten des Beraters berechtigt, außer
bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der
ihm zustehenden Vergütungen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, gebührt dem Berater zu
Beginn der Abarbeitung des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent
der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen auf die dem Auftraggeber
bekannt zu machende Bankverbindung zu überweisen ist.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, ist das restliche Honorar binnen
2 Wochen nach Auftragsabschluss dem Berater auf seiner Bankverbindung
gut zu schreiben.
(7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. |
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§ 7 Gewährleistung (1)
Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt
und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse
des Auftraggebers bezogen durch. Der Berater leistet keine Gewähr
dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens
in Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben.
Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf
Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen
abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach
bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wirtschaft und
Praxis.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel
und muss von diesem unverzüglich schriftlich geltend gemacht
werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie
nicht binnen 8 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt
werden.
(3) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor
Minderung oder Wandlung. Der Berater übernimmt keine Gewährleistung
und haftet auch nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte
Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch
immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher
Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Beraters zum
Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. |
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§ 8 Haftung (1)
Der Berater haftet dem Auftraggeber, für die von ihm bzw. seinen
Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem
Fall wird die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen.
Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt
auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütung, höchstens
jedoch EUR 20.000,--.
(2) Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche
aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich
zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Eine weitergehende
Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gem. diesem Absatz gilt auch für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von PolitConsult®.
(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden
auch bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen Anwendung,
wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen
den Berater verjähren in einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis.
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B.
eines Daten verarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders
oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber
hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen
des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. |
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§ 9 Schutz des geistigen Eigentums des
Beraters (1) Der Auftraggeber
steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen
und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und
nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert
werden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche
Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Beraters
an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Beraters
dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit
dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung.
(3) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt
der Berater Urheber. |
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§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit
der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt
er eine ihm obliegende Mitwirkung und Fristsetzung, so ist der Berater
zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der
Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch
auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen. |
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§ 11 Treuepflicht (1)
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen
zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit
der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Beraters zu verhindern.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung
von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung
mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf
nach Beendigung der Zusammenarbeit. |
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§ 12 Höhere Gewalt Ereignisse
höherer Gewalt wie z.B. Streik oder unverschuldete Betriebsstörungen,
die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich
machen, berechtigen PolitConsult, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben.
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§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung
von Unterlagen Bis zur vollständigen
Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen
Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. |
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§ 14 Sonstiges Rechte
aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung abgetreten werde. Für alle Ansprüche
aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen
und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform
und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bedingungen. |
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§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist,
sofern nicht anders vereinbart, der Ort der beruflichen Niederlassung
des Beraters.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist
München. |
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